I. Allgemeines

  1. Das Waren- bzw. Dienstleistungsangebot des Fotografen richtet sich ausschließlich an Kunden/Besteller, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Vertragssprache ist Deutsch.
  3. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
  4. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, digitale Bilder, digitale Datensätze, etc.).
  5. Die vom Kunden/Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Fotograf kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Fotografen zustande.
  6. Die AGB gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. der Annahme des Angebots des Fotografen durch den Kunden.
  7. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie erlangen nur Gültigkeit, wenn der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
  8. Die AGB’s gelten für die gesamte laufende Geschäftsbeziehung und behalten auch ohne ausdrückliche Einbeziehung ihre Gültigkeit, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
  9. Ein Widerspruch des Kunden gegen diese AGB‘s muss innerhalb von drei Tagen schriftlich beim Fotografen erklärt werden.

II. Auftragsproduktionen

  1. Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
  2. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.
  3. Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Lichtbilder keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Lichtbilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

III. Preise und Lieferzeiten

  1. Bei Angeboten, die sich an Unternehmen richten, sind die Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus. Die Preise im Online-Shop sind entsprechend gekennzeichnet.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Fotograf einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde/Besteller die Möglichkeit, dem Fotografen nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
  3. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung zwischen 1 und 14 Werktagen, je nach Produkt oder Dienstleistung.
  4. Der Beginn der vom Fotografen angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden/Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  5. Der Kunde/Besteller kann 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist dem Fotografen in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte der Fotograf einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn der Fotograf aus anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Kunde/Besteller dem Fotografen eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn der Fotograf die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Kunde/Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Honorar, Nebenkosten, Eigentumsvorbehalt

  1. Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus.
  2. Nebenkosten wie Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc. sind nicht Bestandteil des Honorars und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Nebenkosten werden auf der Rechnung ausgewiesen.
  3. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  4. Bei Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages die gelieferten Sachen Eigentum des Fotografen.
  5. Der Kunde/Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
  6. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Lichtbilder nicht veröffentlicht werden oder einem anderen Zweck zugeführt werden.

V. Urheberrecht, Nutzungsrechte

  1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden/Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Fotograf das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Fotograf erteilt dem Kunden/Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Fotograf das Angebot des Kunden/Bestellers nicht innerhalb von 14 Tagen annimmt, sind diese Unterlagen dem Fotografen unverzüglich zurückzusenden.
  2. Gemäß §7 UrhG ist der Fotograf Urheber der angefertigten Lichtbilder.
  3. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
  4. Nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages überträgt der Fotograf – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – die einfachen Nutzungsrechte an seinen Werken auf den Auftraggeber. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
  5. Der Fotograf hat das Recht zur Veröffentlichung der Lichtbilder als Nachweis seiner Tätigkeit im Sinne der Eigenwerbung. Wird dies vom Kunden nicht gewünscht, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. In diesem Fall behält sich der Fotograf die Berechnung einer Buy-Out-Gebühr vor.
  6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
  7. Die digitalen Negative (RAW-Daten bzw. DNG-Dateien) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe dieser Daten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

VI. Bildbearbeitung

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
  2. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8 UrhG.

VII. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht durch den Fotografen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
  2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Kunden/Besteller und dem Fotografen vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Kunde/Besteller nach meinen öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so ist der Fotograf zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Fotograf aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
  3. Der Kunde/Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Fotograf ist jedoch berechtigt, die vom Kunden/Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden/Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden/Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas Anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Fotograf die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde/Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde/Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Fotograf die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden/Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
  5. Bei Warenlieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

VIII. Haftung

  1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
  2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
  3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
  4. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die vom Fotografen nicht zu vertreten sind; u.a. Witterungszulagen bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Präsenz der Requisiten, soweit die Beschaffung dem Auftraggeber obliegt, Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten der Auftraggeber sowie höhere Gewalt.
  5. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

IX. Vermietungen (Kameras, Fotobox, etc.)

  1. Der Mieter hat die Mietsache sorgsam und dem Nutzungszweck entsprechend zu behandeln. Er hat dabei die technischen Vorschriften und Betriebsanweisungen zu befolgen. Nicht wetterfeste Mietsachen (z.B. Fotobox) dürfen nur in geschlossenen Räumen bzw. wettergeschützten Bereichen betrieben werden.
  2. Die Ware darf nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden. Eine Untervermietung oder Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur gestattet, wenn dies ausdrücklich vertraglich geregelt ist.
  3. Der Mieter ist ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.
  4. Bei Funktionsstörungen oder Ausfall der Mietsache ist der Vermieter bemüht, schnellstmöglich für eine Instandsetzung der Mietsache zu sorgen oder einen Ersatz zu beschaffen, sofern dies in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen ist. Sollte die Mietsache für den Mieter nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sein, besteht die Möglichkeit einer Minderung bzw. Erstattung des Mietpreises.
  5. Die Ware wird im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung bzw. im Transportfall durch eine Transportversicherung vom Vermieter versichert.
  6. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Aufgrund arglistigen Verschweigens von Vorbeschädigungen hervorgerufen wurde sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sofern dies durch den Vermieter zu vertreten ist.
  7. Der Mieter haftet während der Mietdauer für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl der Mietsache sofern dies nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist. Der Mieter haftet bei Beschädigungen für die anfallenden Reparaturkosten, anfallende Gutachterkosten und den Schadensersatz bei einem Nutzungsausfall der Mietsache. Bei Diebstahl, Verlust oder Totalschaden haftet der Mieter für den Wiederbeschaffungswert der Mietsache und für den Schadensersatz bei einem Nutzungsausfall während der Zeit für die Wiederbeschaffung der Mietsache.
  8. Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Dies hat schriftlich in Form eines Protokolls mit einer Beschreibung des Schadens und dem Schadenshergang sowie der Angabe der beteiligten Personen zu erfolgen.

X. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Vertragsstrafe

  1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

XI. Datenverarbeitung und Datenschutz

  1. Die zur Auftragserfüllung notwendigen personenbezogenen Daten wie Name, Kontaktdaten und ggf. dem Geburtsdatum werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. B DSGVO erhoben und verarbeitet.
  2. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und gegen die Nutzung durch Dritte, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind, zu schützen.
  3. Der Kunde/Besteller hat das Recht, unentgeltlich Auskunft über die personenbezogenen Daten, die vom Fotografen über ihn gespeichert wurden, zu erhalten. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, wobei das Recht auf Löschung nur besteht, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
  4. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung enthalten.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.
  2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht.

Stand: 27.05.2020

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.